SATZUNG.
Satzung
Der Rostocker Handball Club e.V., VR-Nr. 2203 beim Amtsgericht Rostock, mit Sitz in Rostock gibt sich nachfolgende neue Satzung:
§1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Rostocker Handball Club e.V.“ (abgekürzt RHC e.V.)
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Rostock
§2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung vorwiegend des weiblichen Handballsports aber auch anderer Sportarten in Rostock. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Einen besonderen Schwerpunkt soll in diesem Zusammenhang eine effektive und leistungsorientierte Jugendarbeit bilden.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabeordnung.Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins dem Stadtsportbund Rostock,der dieses unmittelbar und ausschließlich im Sinne des Vereinszwecks nach §2 dieser Satzung zu verwenden hat, zu.
§3 Verbandszugehörigkeit
(1) Der Verein ist Mitglied in den zuständigen Landes-und Fachverbänden, insbesondere dem LSB Mecklenburg-Vorpommern und unterwirft sich hierbei deren Satzungen. Der Verein und seine Mitglieder verpflichten sich, die von den Verbänden im Rahmen ihrer Befugnisse erlassenen Be-schlüsse zu befolgen, ihre Entscheidungen anzuerkennen und die in den Statuten vorausgesehenen Verträge zu schließen. Bei diesen Bestimmungen, Organisations-und Zuständigkeitsvorschriften
handelt es sich um die vom zuständigen Sportverband aufgestellten und damit im deutschen Handballsport allgemein anerkannten Regeln.
§4 Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch:
a. Bereitstellung der Sportanlagen, Einrichtungen und Geräte,
b. Festlegung geregelter Übungstage für alle im Verein betriebenen Sportarten unter Leitung und Aufsicht fachlicher Kräfte,
c. Beteiligung an Verbands-und Repräsentativspielen sowie an Veranstaltungen im In-und Ausland
d. Pflege der Kameradschaft und des gesellschaftlichen Lebens, soweit dies mit den sportlichen Grundsätzen vereinbar ist.
(2) Der Verein wird grundsätzlich ehrenamtlich geführt. Der Vorstand ist zudem berechtigt, zur Durchführung der Vereinsaufgaben haupt-und nebenamtlich bezahlte Kräfte einzustellen
(3) Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
§5 Vereinsfarben, Vereinsfahne, Vereinsemblem
(1) Die Vereinsfarben sind Blau-Weiß-Rot.
(2) Die Vereinsfahne trägt das Vereinsemblem.
(3) Das Vereinsemblem bilden die Farben Blau-Weiß-Rot, das Signum RHC, ein Handball und ein Delphin als Symbol.
§6 Gliederung des Vereins, Vereinsämter
(1) Der Verein kann für jede betriebene Sportart im Bedarfsfall eine eigene Abteilung gründen. Die Abteilungen werden von den Mitgliedern gebildet, die diese Sportart im Verein ausüben. Mitglieder können mehreren Abteilungen angehören. Der Verein kann sich ferner eine Jugendordnung geben, mitder die Belange der jugendlichen Mitglieder besonders geregelt werden.
(2) Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und können weitere Mitarbeiter angestellt werden, die für ihre Tätigkeiten keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen erhalten dürfen.
§7 Mitgliedsarten
(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann als aktives Mitglied, passives Mitglied, förderndes Mitglied oder Ehrenmitglied bestehen.
(2) Aktive Mitglieder sind solche die aktiv Sport treiben.
(3) Passive Mitglieder sind solche, die –ohne aktiv Sport zu treiben und ohne im Verein eine ehrenamtliche Funktion zu bekleiden und Aufgaben wahrzunehmen –lediglich dem Verein angehören.
(4) Fördernde Mitglieder sind solche, die freiwillig den Verein materiell unterstützen und/oder ehrenamtlich für den Verein tätig sind bzw. nach eigenem Ermessen am Vereinsleben teilnehmen.
(5) Ehrenmitglieder sind solche, die aufgrund besonderer Verdienste um den Verein oder um den Sport im Allgemeinen zu diesen ernannt worden sind.
§8 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus. Der Antrag ist mittels des von dem Verein vorgegebenen Antragsformulars zu stellen. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, bedarf der Aufnahmeantrag der Unterschriften des/der gesetzlichen Vertreter. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Gegen eine ablehnende Entscheidung kanndie Mitgliederversammlung einberufen werden, die endgültig entscheidet. Bei Annahme des Antrags beginnt die Mitgliedschaft mit dem auf dem Antragsformular angegebenem Aufnahmezeitpunkt und der Entrichtung der Aufnahmegebühr.
(4) Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch den Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§9 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet bei:
a. Austritt
b. Ausschluss oder
c. Tod.
(2) Der Austritt kann unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum 30.06 oder 31.12.des Jahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wegen:
a. Grober Verstöße gegen die aus der Satzung folgenden Vereinsorgane und/oder gegen die Interessen des Vereins;
b. Groben unsportlichen und/oder unehrenhaften Verhaltens innerhalb und/oder außerhalb des Vereins;
c. Zahlungsverzuges und zweimaliger erfolgloser Mahnung.
(4) Mitglieder, deren Mitgliedschaft endet, sind verpflichtet alle dem Verein gehörenden Gegenstände und Geldbeträge herauszugeben. Soweit Geld des Vereins verwaltet wurde, ist auf Verlangen Rechnung zu legen.
§10 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren
(1) Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und in den Abteilungen des Vereins Sport zu treiben, sowie an den Veranstaltungen des Vereins -eventuell gegen die Entrichtung der vom Vorstand genehmigten Eintrittspreise –teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, im Rahmen seiner Betätigung im Verein, die Vereinssatzung und die weiteren Ordnungen des Vereins und Organisationsregeln (auch der Fachverbände) einzuhalten.
(3) Die Mitglieder haben das Ansehen und die sportlichen Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins schädigen könnte.
(4) Die aktiven Mitglieder dürfen den von ihnen im Verein betriebenen Sport in einem anderen Verein nicht ohne Zustimmung des Vorstandes wettkampfmäßig betreiben.
(5) Alle Mitglieder sind nach Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Wählbar sind, soweit in dieser Satzung keine andere Regelung getroffen ist, alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und eine gültige Mitgliedschaft von mindestens sechs Monaten aufweisen.
(6) Die Mitglieder sind zur Entrichtung der festgesetzten Beiträge verpflichtet. Dies sind:
a. bei der Aufnahme als Mitglied in den Verein eine Aufnahmegebühr,
b. monatliche Beiträge,
(7) Die Höhe und Fälligkeit der Gebühren und Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt.
(8) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Darüber hinaus kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag in geeigneten Fällen Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen.
§11 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
a. die ordentliche Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
(2) Die Organe können sich eine Geschäftsordnung geben.
(3) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.
§12 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes und Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
b. Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers;
c. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, sowie eventueller Umlagen;
d. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
e. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
f. Wahl von Ehrenmitgliedern.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich im zweiten Quartal des Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand dies beschließt, weil das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss dann innerhalb von 4 Wochen ab Beschlussfassung bzw. Antragstellung mit einer Ladungsfrist von einer Woche stattfinden.
(3)Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einberufen, Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung in den Vereinsmitteilungen und durch einen entsprechenden Aushang im Vereinskasten in der Geschäftsstelle des Vereins.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Später eingehende Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung auf Antrag die Dringlichkeit mit mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen bejaht.
§ 13 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, einem Vorsitzenden. Die genaue Anzahl für eine Amtsperiode wird von der Mitgliederversammlung per Mehr-heitsbeschluss festgelegt.
(2) Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zweiJahren gewählt. Er bleibt auch nach seiner Amtszeit solange weiter im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so muss der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. Dieser muss bei der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.
(3) Der Verein wird durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlichnach innen und außengemeinsam vertreten.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c. Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes;
d. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
e. Verwaltung und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens,
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder (auch in einer Telefon-oder Internetkonferenz) anwesend sind. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgteine Woche. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Mitglieder und Nichtmitglieder zu beratenden Zwecken einladen.
(6) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes, bei seiner Verhinderung die des 1. stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. Soweit es um Entscheidungen über die Angelegenheiten in Bezug auf ein Vorstandsmitglied geht, ist dieses Vorstandsmitglied von der Abstimmung ausgeschlossen.
(7) Gefasste Beschlüsse sind in ein Sitzungsprotokoll aufzunehmen und vom Vorstand zu unterschreiben.
§14 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, eröffnet, dieser schlägt der Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter vor, der mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder bestätigt wird.
(2) Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer für die Versammlung und stellt fest, ob die Versammlung beschlussfähig ist.
(3) Die Art der Abstimmung bestimmt die Mitgliederversammlung
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 aller stimmberechtigten Mitgliederanwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung ein zu berufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(5) In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte (§10 Abs. 5) Mitglied eine Stimme.
(6) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit sich aus der Satzung nichts Abweichendes ergibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jeweils eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
( 7 ) Bei der Wahl des Vorstandes ist folgendes zu beachten:
a) die Mitgliederversammlung beschließt die Anzahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder,
b) gibt es mehr Bewerber als Plätze im Vorstand, findet eine Personenwahl statt. Es gelten die Bewerber als gewählt, die die meisten Ja-Stimmen bekommen haben, bis die von der Mitgliederversammlung festgelegte Anzahl der Vorstandsmitglieder erreicht wurde. Bei Stimmengleichheit um den letzten zu vergebenden Platz findet eine Stichwahl für diese Kandidaten statt
( 8 ) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Protokollführer sowie dem Versammlungsleiterzu unterzeichnen ist.
§15 Geschäftsjahr, Kassenprüfer
(1) Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01. bis 31.12. des Folgejahres.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt bei Bedarf für die Amtsperiode des Vorstandeseinen Kassenwart.Dieser darf nicht Mitglied des Vorstandes und muss nicht Vereinsmitglied sein. Seine Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Vorstand ist verpflichtet, die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch durch ein Steuerberatungsbüro prüfen zu lassen. Dieser Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und empfiehlt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts und der Vorstandsmitglieder.
§16 Haftpflicht
Für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins bzw. in den vom Verein genutzten Räumen haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht, es sei denn, die Schäden sind durch die Sportunfall-oder Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt.
§17 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2) Der Vorstand ist ein vertretungsberechtigter Liquidator, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen des Vereins fällt an den Stadtsportbund Rostock.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§18 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.